|
Fortsetzung des Subscribenten-Verzeichnisses III 
Erster Abschnitt.
Der Gesetzgebung gewidmet 1 
Zweiter Abschnitt.
Historischen Inhalts 89 
Erster Abschnitt.
Der Gesetzgebung gewidmet 121 
XIV.
Sind Besitzer ganzer Erbzins- oder Erbpachtgüter, die mit eigener Jurisdiction versehen sind, und einen besondern, vom Hauptgute abweichenden Namen führen, für wechselfähig zu achten? und 2) kann ein für majorenn erklärter adelicher Gutsbesitzer, auf dessen Grundstücken die Einschränkung im Hypotheken-Buche vermerkt ist, daß er seine Immobilien nicht veräußern, oder verpfänden dürfe, vor seiner wirklich erreichten Volljährigkeit, sich gültigerweise, wechselmäßig verpflichten?
:
Rescript des Justizministeriums vom 12ten Oct. 1801 182 
Zweiter Abschnitt.
Historischen Inhalts 202 
Erster Abschnitt.
Der Gesetzgebung gewidmet 249 
VI.
Ist die Wittwe (von teutscher Herkunft) eines französischen Colonie-Bürgers, der bei seinen Ableben an einem Orte wohnt, wo kein Colonie-Gericht etablirt ist, wenn sie sich nach dem Tode ihres Mannes an einen Ort, wo ein Coloniegericht existirt, hinbegiebt, der Gerichtsbarkeit dieses Colonie Gerichts unterworfen? 2) Welche Gerichtsbarkeit tritt ein, wenn die Tochter eines Colonie-Bürgers einen nicht zur Colonie gehörigen Ehemann an einem Orte heirathet, wo kein Colonie-Gericht etablirt ist, als Wittwe aber zu ihrem Wohnort einen solchen wählt, wo sich ein Colonie-Gericht befindet?
:
Rescript v. 21. Dec. 1801 276 
Zweiter Abschnitt.
Historischen Inhalts 354 
Erster Abschnitt.
Der Gesetzgebung gewidmet 377 
Register zum ersten und zweiten Bande oder 1-8 Stück des Neuen Archivs der Preuß. Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit 495 
Seitenanfang
|